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§ 49c PflAPrV — Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Stand: 19.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.