# § 16 PflAFinV — Abrechnung der Ausgleichszuweisungen

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen legen der zuständigen Stelle die Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres vor. Sofern eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers für den Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule vorliegt, ist auch diese vorzulegen.

(2) Ein Träger der praktischen Ausbildung hat der zuständigen Stelle auf Anforderung Nachweise für die nach § 5 mitzuteilenden Angaben zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Berechnung der Ausgleichszuweisung, insbesondere die Ausbildungsverträge, vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 16 PflAFinV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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