§ 12 PferdewMeistPrV — Schriftliche Prüfung

Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 9 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.