nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 PfandBrÜblG

Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.