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§ 2 PfandBrÜblG

Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund erstattet den Ländern die von ihnen für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu leistenden Aufwendungen (Zinsen und etwaige Tilgungsraten) für die Ausgleichsforderungen der Deutschen Pfandbriefanstalt.