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# § 8 PfandBarwertV 2005 — Methodenwechsel

Pfandbrief-Barwertverordnung  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewählte Berechnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wechseln. Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, sondern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfahrens. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Pfandbriefbank nachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode zu einer Verbesserung der Ergebnisqualität führt.

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Zitiervorschlag: § 8 PfandBarwertV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBarwertV%202005/8

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