(1) Zur Abbildung der Auswirkung von Zinsveränderungen sind die zur Barwertberechnung verwendeten Zinskurven nach Maßgabe eines statischen oder eines dynamischen Ansatzes um jeweils eine bestimmte Anzahl von Basispunkten nach oben und unten zu verschieben. Im Anschluss daran sind für alle Bestandteile des der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegenden Portfolios mittels der sich ergebenden neuen Zinskurven neue Barwerte zu ermitteln. Auf Fremdwährungspositionen ist anschließend § 6 anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert in Ansatz gebracht werden. Dieser ist mittels eines eigenen Risikomodells zu ermitteln, dessen Eignung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestätigt hat. § 313 Absatz 3 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
(3) Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle Berechnungen anzuwenden.