nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 PfandBarwertV 2005 — Ermittlung der aktuellen Barwerte

Pfandbrief-Barwertverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ermittlung der Barwerte ist die alleinige Verwendung der währungsspezifischen Zinskurve für Swapgeschäfte zulässig. Derivate sind abweichend von Satz 1 mit ihrem aktuellen Marktpreis zu berücksichtigen, der durch eine vom Handel weisungsunabhängige Stelle, welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen organisatorischen, materiellen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, zu ermitteln ist.

(2) Die Barwerte von Fremdwährungspositionen sind zum jeweils aktuellen Wechselkurs in Euro umzurechnen.

---

Zitiervorschlag: § 3 PfandBarwertV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBarwertV%202005/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
