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# § 1 PfSchGerKVO (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung

Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten nach Abschnitt 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden, wenn

1. der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau, zuverlässig und gemäß den rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden,

2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,

3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und

4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.

Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Kontrollstellen, Kontrollwerkstätten und sonstige Kontrollpersonen, die in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollstelle, Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen.

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Zitiervorschlag: § 1 PfSchGerKVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PfSchGerKVO/1

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