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§ 9 PetG (Brandenburg) — Entscheidungen bei bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen

Petitionsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Behandlung der Petition ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn bereits eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. Handelt es sich um eine Entscheidung der Verwaltung, bei der eine nochmalige Überprüfung oder Abänderung zugunsten des Betroffenen möglich ist, so ist der Petitionsausschuss berechtigt, der Landesregierung eine erneute Prüfung oder Abänderung der Verwaltungsentscheidung zu empfehlen.