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# § 2 PetG (Brandenburg) — Form und Inhalt der Petition

Petitionsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Petition ist schriftlich oder elektronisch einzureichen und muss den Petenten erkennen lassen.

(2) Sammelpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit einem wortgleichen oder im Wesentlichen wortgleichen Anliegen an den Landtag wenden und eine Person oder Personengemeinschaft als Initiator der Petitionen in Erscheinung tritt. Sie werden als eine Petition geführt.

(3) Massenpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit einem wortgleichen oder im Wesentlichen wortgleichen Anliegen an den Landtag wenden, ohne dass eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft als Initiator der Petitionen in Erscheinung tritt. Sie werden als eine Petition geführt.

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Zitiervorschlag: § 2 PetG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/2

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