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§ 11 PetG (Brandenburg) — Überweisung von Petitionen

Petitionsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Petitionsausschuss kann solche Petitionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Europaparlaments, des Deutschen Bundestages oder eines anderen Landesparlaments fallen, an diese verweisen, wenn das Einverständnis des Petenten vorausgesetzt werden kann. Der Petent ist hierüber zu unterrichten.