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§ 5 PersVO (Nordrhein-Westfalen) — Weitere Fachkräfte

Personalverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weitere Fachkräfte sind Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die im Rahmen ihrer Ausbildung einen gesonderten Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erworben haben sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.