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# § 12 PersVO (Nordrhein-Westfalen) — Erweiterter Personaleinsatz auf Ergänzungskraftstunden

Personalverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können

1. Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,

2. Familienpflegerinnen und Familienpfleger,

3. Dorfhelferinnen und Dorfhelfer sowie

4. Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer

auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.

(2) Ebenso eingesetzt werden können Kindertagespflegepersonen,

1. die mindestens drei Jahre als durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Kindertagespflegeperson tätig waren oder

2. die über eine QHB-Qualifikation nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes verfügen, sofern die praxisbegleitende Tätigkeit als Kindertagespflegeperson mit Erlaubnis zur Kindertagespflege absolviert wurde.

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Zitiervorschlag: § 12 PersVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/12

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