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# § 10 PersVO (Nordrhein-Westfalen) — Erweiterung des Personaleinsatzes

Personalverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Blick auf den akuten und anhaltenden Personalmangel im Feld der Kindertagesbetreuung können nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 bis einschließlich 31. Dezember 2030 weitere Personen als pädagogisches Personal auf Fachkraft- beziehungsweise Ergänzungskraftstunden wie Personal im Sinne der §§ 5 und 6 eingesetzt werden.

(2) Personen, die am 31. Dezember 2030 bei einem Träger angestellt sind und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses nach den §§ 11, 12 oder 14 in der am 31. Dezember 2030 geltenden Fassung eingesetzt wurden, können nach dessen Maßgabe weiterhin und dauerhaft auf Fach- beziehungsweise Ergänzungskraftstunden angerechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 10 PersVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/10

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