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# § 7 PersStärkeG

Personalstärkegesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Der Ausgleich beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um

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einen bis drei Monate	eintausend Deutsche Mark,
vier bis sechs Monate	zweitausend Deutsche Mark,
sieben bis elf Monate	dreitausend Deutsche Mark,
zwölf und mehr Monate	viertausend Deutsche Mark.
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(2) Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der auf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark nicht übersteigen darf.

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Zitiervorschlag: § 7 PersStärkeG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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