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# § 5 PersDienstLAusbV — Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Personaldienstleistungen darstellen und unterscheiden,

  - b) den Personalbeschaffungsmarkt nutzen,

  - c) personalwirtschaftliche Vorgänge bearbeiten

- kann;

- 2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 5 PersDienstLAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PersDienstLAusbV/5

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