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# § 4 PersBG — Personalvertretung

Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erstmaligen Personalratswahlen in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.

(2) Die Aufgaben der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nimmt bis zur Konstituierung der nach Absatz 1 zu wählenden Personalvertretungen ein Übergangspersonalrat wahr. Dieser wird von dem bisherigen Personalrat im Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem bisherigen Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation gebildet. Dem Übergangspersonalrat gehören nur diejenigen Mitglieder des bisherigen Personal- und Hauptpersonalrats an, die nach § 1 Abs. 1 und 2 zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übergeleitet oder versetzt werden. Der bisherige Vorsitzende des Personalrats im Bundesministerium für Post und Telekommunikation beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat.

(3) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden vom Übergangspersonalrat bestellt.

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Zitiervorschlag: § 4 PersBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PersBG/4

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