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# § 4 PersAnGDVO (Sachsen) — Verfahren der Datenverarbeitung durch die Staatskanzlei

Personalanalysegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mit der Verarbeitung der pseudonymisierten Einzeldatensätze beauftragte Organisationseinheit der Staatskanzlei ist organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten der Staatskanzlei zu trennen. § 18 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(2) Die Staatskanzlei prüft die Plausibilität der übermittelten Daten und sichert zusammen mit den auskunftspflichtigen Stellen die Datenqualität.

(3) Die gespeicherten Einzeldatensätze werden in einem Personalstrukturbericht jeweils zum 30. September eines Jahres und als anlassbezogene Sonderauswertung auf Anforderung des Ministerpräsidenten, der Staatsregierung oder eines Staatsministers für das jeweilige Ressort automatisiert ausgewertet.

(4) Die Auswertung des Datenbestandes kann erfolgen

1. ohne weitere Differenzierung nach Ressorts oder Dienststellen (Gesamtauswertung),

2. für ein Ressort ohne weitere Differenzierung nach Dienststellen (ressortbezogene Auswertung),

3. für mehrere Dienststellen (bereichsbezogene Auswertung),

4. für einzelne Dienststellen (dienststellenbezogene Auswertung).

(5) Der Personalstrukturbericht umfasst:

1. die Gesamt- und die ressortbezogenen Auswertungen, die der Staatsregierung bereitgestellt werden,

2. dienststellenbezogene Auswertungen, die den Staatsministern jeweils für ihr Ressort bereitgestellt werden.

(6) Übermittelt die auskunftspflichtige Stelle das Merkmal über das Ausscheiden eines Bediensteten, anonymisiert oder, wenn eine Anonymisierung nicht möglich ist, löscht die Staatskanzlei den gesamten Einzeldatensatz des Bediensteten. Die Tatsache der Löschung wegen Ausscheidens wird registriert.

(7) Die jeweils übermittelten Einzeldatensätze sind spätestens nach einem Zeitraum von elf Jahren ab dem Stichtag zu löschen, zu dem sie gebildet wurden.

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Zitiervorschlag: § 4 PersAnGDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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