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# § 2 PersAnGDVO (Sachsen) — Inhalt der Einzeldatensätze

Personalanalysegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Einzeldatensatz besteht aus folgenden Merkmalen:

1. Stichtag,

2. Geburtsjahr,

3. Geschlecht,

4. Statusgruppe,

5. Anteil an tariflicher oder beamtenrechtlicher Vollzeittätigkeit (Vollzeitäquivalent),

6. Befristung, wenn ja:

a)

mit oder ohne Sachgrund,

b)

Jahr des Befristungsendes,

7. Beschäftigung aus Drittmitteln,

8. Ausscheiden des Bediensteten, wenn ja: Jahr des Ausscheidens,

9. Jahr des beantragten, von der Regelaltersgrenze abweichenden Ruhestands- oder Renteneintritts, hilfsweise des Regelruhestands- oder -renteneintritts,

10. ausgeübte Tätigkeit – Fachrichtung und Schwerpunkt,

11. ausgeübte Tätigkeit – Laufbahngruppe und Einstiegsebene,

12. Leitungsfunktion mit Personalverantwortung,

13. Abordnung, wenn ja: aufnehmende Dienststelle,

14. Behörde, sonstige öffentliche Stelle oder unter Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende juristische Person des öffentlichen Rechts, bei der der Bedienstete beschäftigt ist (Stammdienststelle),

15. Ressort der Stammdienststelle,

16. Landkreis und Gemeinde oder Kreisfreie Stadt des Dienstortes.

Die Staatskanzlei kann für einzelne Merkmale einheitliche Kataloge vorgeben.

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Zitiervorschlag: § 2 PersAnGDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnGDVO/2

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