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# § 3 PelzVAusbV — Ausbildungsberufsbild

Pelzveredler-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

- 2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;

- 3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtung;

- 4. Annehmen und Lagern der Rohfelle;

- 5. Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;

- 6. Bearbeiten der Felle an der Kürschnerbank;

- 7. Behandeln von Weichware;

- 8. Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;

- 9. Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;

- 10. Walken der Felle;

- 11. Läutern der Felle;

- 12. Bakeln der Felle;

- 13. Trocknen und Entfetten der Felle;

- 14. Mitwirken beim Färben, Grotzieren und Reservieren der Felle;

- 15. Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und Schleifmaschine;

- 16. Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.

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Zitiervorschlag: § 3 PelzVAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PelzVAusbV/3

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