# § 94g PatAnwO — Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Patentanwaltsordnung  
Stand: 30.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 94g PatAnwO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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