§ 94g PatAnwO — Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Patentanwaltsordnung

Stand: 30.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln.