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§ 9 PAO — Prüfungskommission

Patentanwaltsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt gebildet. Das Bundesamt für Justiz beruft in diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und des Patentamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. Vor der Berufung der Patentanwälte ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.