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# § 79 PatAnwO — Einladung und Einberufungsfrist

Patentanwaltsordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Satzung bestimmt sind.

(2) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag des Zusammentretens der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

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Zitiervorschlag: § 79 PatAnwO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/79?asof=2019-06-10

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