# § 79 PatAnwO — Einladung und Einberufungsfrist

Patentanwaltsordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

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Zitiervorschlag: § 79 PatAnwO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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