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# § 53 PatAnwO — Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer

Patentanwaltsordnung  
Historische Fassung: Stand 01.08.2022 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.

(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind

- 1. Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

- 2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

- 3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt

- 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,

- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,

- 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft

  - a) die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

  - b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

  - c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.

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Zitiervorschlag: § 53 PatAnwO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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