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# § 52 PatAnwO — Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft

Patentanwaltsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 52 PatAnwO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52

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