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§ 146 PatAnwO — Gerichtskosten

Patentanwaltsordnung

Stand: 23.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.