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# § 103b PatAnwO — Besonderer Vertreter

Patentanwaltsordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im berufsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Landgerichts zuständig.

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Zitiervorschlag: § 103b PatAnwO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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