# § 102a PatAnwO — Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

Patentanwaltsordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht es untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich tätig ist.

(2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden patentanwaltlichen Pflichten.

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Zitiervorschlag: § 102a PatAnwO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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