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# § 9 PatAnwAPrV — Anrechnung früherer Ausbildungszeiten

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Zulassung zur Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 widerrufen worden oder sind Bewerberinnen oder Bewerber freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt frühere Ausbildungszeiten bei einer erneuten Zulassung zur Ausbildung anzurechnen, wenn das Ausbildungsziel noch erreicht werden kann. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Ausbildung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Unterbrechung wieder aufgenommen wird.

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Zitiervorschlag: § 9 PatAnwAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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