nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 57 PatAnwAPrV — Darlehensanspruch

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat.

---

Zitiervorschlag: § 57 PatAnwAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/57

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
