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# § 44 PatAnwAPrV — Ausschluss von der Prüfung

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder für einzelne Prüfungstage ausgeschlossen werden, wer

- 1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder

- 2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer erheblich gefährdet oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft

- 1. für die schriftliche Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, in dringenden Fällen die Aufsichtsperson, und

- 2. für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Hinsichtlich der Folgen eines Ausschlusses gilt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 § 43 Absatz 1 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 § 43 Absatz 5 bis 7 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 44 PatAnwAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/44

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