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# § 40 PatAnwAPrV — Gegenstände der Prüfung

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Zumindest jeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt auf folgende Aufgabenstellungen beziehen:

- 1. juristische Prüfung technischer Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster);

- 2. juristische Prüfung nichttechnischer Schutzrechte (Marken, Design);

- 3. Erstellung eines Schreibens aus der Rechtspraxis (insbesondere einer Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts oder einer Erwiderung auf einen Bescheid).

(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen folgenden Rechtsgebieten entnommen werden:

- 1. bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht sowie gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,

- 2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen,

- 3. Markenrecht,

- 4. Designrecht,

- 5. Sortenschutzrecht,

- 6. gewerblicher Rechtsschutz im Unionsrecht und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in Grundzügen auch im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, im Recht der Volksrepublik China und im Recht Japans, und

- 7. Berufsrecht der Patentanwälte.

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Zitiervorschlag: § 40 PatAnwAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/40

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