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§ 3 PatAnwAPrV — Entscheidung über die Zulassung

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Zulassung zur Ausbildung hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.