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# § 24 PatAnwAPrV — Anwesenheitspflicht

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt besteht für Bewerberinnen und Bewerber Anwesenheitspflicht. Jedes Fernbleiben bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildenden. Bewerberinnen und Bewerber haben eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich der ausbildenden Stelle anzuzeigen und eine länger als drei Kalendertage dauernde Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die ausbildende Stelle kann auch vor dem vierten Tag die Vorlage eines Attests verlangen.

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Zitiervorschlag: § 24 PatAnwAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/24

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