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# Anlage 1 PassV 2007 — (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

Passverordnung  
Historische Fassung: Stand 14.03.2026 bis 21.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456)

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Nr.	Bezeichnung der Systemkomponente	Verpflichtung/Option
1	Chip auf der Passkartendatenseite	Verpflichtung für den Passhersteller
2	Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken	Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3	Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke	Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4	Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes	Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5	Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller	Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
6	Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten	Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
7	Hard- und Software zum Betrieb der Cloud	Verpflichtung für den Cloudanbieter
8	Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud	Verpflichtung für die Softwarehersteller.
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Zitiervorschlag: Anlage 1 PassV 2007

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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