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# § 1 PassV 2007 — Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich

Passverordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt

- 1. die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,

- 2. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,

- 3. die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,

- 4. die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,

- 5. die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie

- 6. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für

- 1. die Passbehörden,

- 2. den Passhersteller,

- 3. die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie

- 4. für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind.

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Zitiervorschlag: § 1 PassV 2007

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/1

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