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# Anlage 2 PassDEÜV — Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.05.2025 bis 07.02.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1456; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Nr.	Bezeichnung der Systemkomponente	Verpflichtung/Option
1	Fingerabdruckleser	Verpflichtung für die Anbieter dieser GeräteVerpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die Passbehörden
2	Software zur Erfassung und Qualitätssicherung von Lichtbild und Fingerabdrücken	Verpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die Passbehörden
3	Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller	Verpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die Passbehörden
4	Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten	Verpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die Passbehörden
5	Hard- und Software zum Betrieb der Cloud	Verpflichtung für den Cloudanbieter
6	Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des Lichtbilds	Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet
7	Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud	Verpflichtung für die Softwarehersteller
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Zitiervorschlag: Anlage 2 PassDEÜV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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