nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 PassDEÜV — Qualitätssicherung

Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.05.2025 bis 07.02.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

(2) Die technischen und organisatorischen Anforderungen an

- 1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

- 2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

- 3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und

- 4. das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde

sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

---

Zitiervorschlag: § 2 PassDEÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PassDE%C3%9CV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
