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# § 1 PassDEÜV — Anwendungsbereich

Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.02.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung gilt für Passbehörden, den Passhersteller sowie für Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind.

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Zitiervorschlag: § 1 PassDEÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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