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§ 3 PartGG — Partnerschaftsvertrag

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten

1.
den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
2.
den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
3.
den Gegenstand der Partnerschaft.