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§ 9 ParlStG 1974

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.