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# Anlage PapTechAusbV 2010 — (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 439 - 445)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unterEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführensund Kontrollierens zu vermitteln sind	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–18. Monat	19.–36. Monat
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1	Fertigungsverfahren Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)	a)Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für die Produktion sicherstellenb)Aggregate und Anlagen zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff unterscheiden und bedienenc)Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff unterscheidend)Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertigwaren durchführen und sicherstellen	20	
	e)Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, konditionieren und kontrollierenf)Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff bedienen und überwacheng)Dampf- und Kondensatsysteme unterscheiden und überwachenh)Störungen feststellen und deren Beseitigung mit Funktionsbereichen, insbesondere der Instandhaltung, abstimmeni)interne Wasserkreisläufe an Produktionsanlagen überwachen		21
2	Steuern und Regeln von Produktionsprozessen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	a)Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen	6	
b)Aufbau und Funktionsweise von verbindungsprogrammierten und speicherprogrammierbaren Steuerungen unterscheidenc)Regel- und Messeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen und bedienend)Qualitäts- und Prozessleitsysteme bedienen		8
3	Roh-, Faser- und Hilfsstoffe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)	a)Roh- und Faserstoffe unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens dem Verwendungszweck zuordnenb)Faserstoffe unter Berücksichtigung von technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten einsetzenc)Qualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte, Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten, prüfend)Hilfsstoffe nach technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten prüfen und einsetzen	18	
4	Instandhaltung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	a)technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne nutzen, Skizzen anfertigenb)Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Bohren, Gewindeschneiden und Sägen, manuell und maschinell bearbeitenc)Anlagenteile aus-, ein- und zusammenbauend)Dichtungsmaterialien und Werkzeuge auswählen und einsetzen, Verbindungselemente auswählen sowie Verbindungen herstellene)Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Pumpen, Armaturen und Absperrorganen unterscheidenf)hydraulische, pneumatische und elektrisch betriebene Komponenten und Systeme unterscheiden und deren Einsatzmöglichkeiten im Produktionsprozess berücksichtigen	10	
	g)Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterscheidenh)Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen, Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen, Vorgänge dokumentieren		7
5	Veredelung und Ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)	a)Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwachen und bedienenb)Streichmassenkreisläufe unterscheiden, Ausschuss rückführenc)Veredelungsverfahren, insbesondere Streichmaschinensysteme, unterscheidend)Verfahren zur Aufbereitung von Streichmassen unterscheidene)Produktionsfehler und Ausschussursachen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und dokumentieren		10
6	Wasserver- und -entsorgung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)	a)chemische, biologische und mechanische Verfahren der betrieblichen Wasserver- und Abwasserentsorgung, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten, berücksichtigenb)Anlagen der Frisch- und Abwasseraufbereitung überwachen und bei Bedarf Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifenc)Frisch- und Abwasser untersuchen, Untersuchungsergebnisse auswerten und dokumentieren	7	
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unterEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführensund Kontrollierens zu vermitteln sind	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–18. Monat	19.–36. Monat
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1	Zellstoff(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)	a)Einflussgrößen, insbesondere Holzqualitäten, Koch- und Bleichchemikalienkonzentrationen, pH-Werte sowie H-Faktoren, im Produktionsprozess berücksichtigenb)Koch- und Bleichchemikalien entsprechend den geforderten Parametern herstellenc)technische und chemische Prozesse der Kochung, Zellstoffsortierung, Zellstoffwäsche und Zellstoffbleiche überwachen, Anlagen unter Beachtung des Gesamtprozesses bedienend)Koch-, Bleich- und Hilfschemikalien nach Produktionsprogramm unter ökonomischen Gesichtspunkten dosierene)Fehler in Wasserkreisläufen sowie Folgen für Abwasseranlagen und Umwelt erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenf)Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und entsorgen		13
2	Altpapier(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)	a)Altpapier unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzenb)Anlagen zur Altpapieraufbereitung überwachen und steuernc)Qualitätsmerkmale von Altpapier prüfen, beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegend)Hilfsmittel in der Altpapieraufbereitung beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegene)interne Wasserkreisläufe bei der Altpapieraufbereitung überwachenf)Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und entsorgen		13
3	Holzstoff(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)	a)Holzstoff unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzenb)Anlagen überwachen und Herstellungsprozess steuernc)Qualität von Holzstoffen prüfen, beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegend)Hilfsmittel in der Holzstoffherstellung beurteilen und einsetzene)interne Wasserkreisläufe bei der Holzstoffherstellung überwachenf)Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten		13
4	Ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)	a)Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen einrichten, überwachen und bedienenb)Produktionsfehler und Ausschussursachen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und dokumentieren		13
		c)klimatische Einflussfaktoren auf Papier, Karton und Pappe berücksichtigend)Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertigprodukten durchführen und sicherstellen		
5	Veredelung(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 5)	a)Maschinen und Anlagen zur Streichmassenaufbereitung, Veredelung und Beschichtung von Papier, Karton und Pappe optimierenb)Verfahren der Streichmassenrückgewinnung anwendenc)Streichverfahren und Trocknungssysteme produktbezogen auswählen und anwendend)Maschinen und Anlagen zur Satinage von Papier, Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwachene)Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertigprodukten durchführen und sicherstellen		13
6	Produktionsanlagen zurHerstellung von Papier,Karton, Pappe oder Zellstoff(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)	a)Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff und deren spezifische Aggregate optimierenb)Einflussgrößen bei der Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, insbesondere chemische und thermische Prozesse, berücksichtigen und Maßnahmen zur Optimierung des Produktionsprozesses ergreifenc)Verfügbarkeit von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Produktionsablauf sicherstellen		13
7	Stoffaufbereitung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)	a)Anlagen zur Aufbereitung von Faser- und Hilfsstoffen bedienenb)Mischungsverhältnisse und deren Auswirkung, insbesondere auf physikalische und optische Eigenschaften, beurteilenc)Farbstoffe zur Färbung und Nuancierung unter Berücksichtigung farbmetrischer Messergebnisse einsetzend)Dosieranlagen für Retentionsmittel, Entschäumer, Entlüfter und Biozide überwachen und bedienen		13
8	Hydraulik und Pneumatik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)	a)Schalt- und Funktionspläne zur Fehlersuche nutzenb)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zur Systemwiederherstellung ergreifenc)Zustand von Bauteilen im Zuge vorbeugender Instandhaltung beurteilen, bei Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen		13
9	Mechanik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)	a)Anlagen und Bauteile inspizieren, Fehler und Beschädigungen feststellen, Störungsursachen eingrenzen, Maßnahmen zur Behebung ergreifenb)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentierenc)Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführend)Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und warten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen, Durchführung dokumentierene)Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschenf)Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen		13
10	Messen, Steuern, Regeln(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)	a)normgerechte Signalflusspläne, Instrumentierungssymbole und Kennzeichnungsbuchstaben anwendenb)Mess-, Steuer- und Regelkomponenten sowie Stelleinrichtungen prüfen und austauschenc)Regelkreisparametrierungen vornehmen		13
11	Elektrotechnik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)	a)Gefahren des elektrischen Stromes einschätzen und beurteilen, elektrotechnische Sicherheitsregeln anwendenb)induktive, mechanische, kapazitive und optische Sensoren von Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit ergreifenc)Komponenten aus Haupt- und Steuerstromkreisen sowie frequenzmodulierten Antrieben unterscheiden und deren Funktion prüfend)Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes anwenden		13
12	Energieerzeugung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)	a)rechtliche Vorgaben zum Betrieb von Energiegewinnungsanlagen anwendenb)Anlagen zur Speisewasser- und Kondensataufbereitung bedienen, Wasserqualitäten auf geforderte Parameter kontrollieren, dabei Hilfsmittel nach ökonomischen Gesichtspunkten dosierenc)Fehler im Kondensatrückführsystem erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifend)betriebsinterne Energiegewinnungssysteme nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Anleitung anfahren, betreiben und abfahren, Emissionswerte dokumentierene)Reststoffe nach ökologischen und ökonomischen Vorgaben verwerten und entsorgen		13
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unterEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführensund Kontrollierens zu vermitteln sind	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–18. Monat	19.–36. Monat
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1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben	während dergesamtenAusbildungszeitzu vermitteln
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)	a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzenb)Standardsoftware und betriebsspezifische Software nutzenc)Betriebsdatenerfassungssysteme bedienend)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierene)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivieren und darstellen	4	
6	Arbeitsorganisation und Kommunikation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)	a)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Arbeitsschritte an veränderte Situationen anpassen, Arbeitsabläufe protokollierenc)Einsatz von Arbeitsmitteln planen und deren Verfügbarkeit sicherstellend)Probleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln und bewertene)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereitenf)Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Funktionsbereichen sowie Servicebereichen, insbesondere der Instandhaltung, sicherstelleng)kundenspezifische Anforderungen und Informationen beachten und im Betrieb weiterleitenh)Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ergebnisse auswerten, beurteilen, protokollieren und präsentiereni)Prozessdaten protokollieren, Änderungen dokumentieren und an die folgende Schicht übergebenj)englischsprachige Fachbegriffe anwenden und englischsprachige Informationen erteilenk)Kommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen, kulturelle Identitäten berücksichtigen	6	
7	Qualitätssicherung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)	a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich unterscheidenb)Normen zur Sicherung der Prüfqualität einhaltenc)Qualitätsparameter von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff prüfend)Messergebnisse dokumentierene)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren	7	
		f)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbesondere an Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, systematisch suchen, analysieren, beseitigen und dokumentiereng)qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Papier, Karton oder Pappe auf Ver- und Bedruckbarkeit sowie optische Eigenschaften prüfeni)Qualitätssicherungssysteme arbeitsplatzbezogen anwenden		6
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Zitiervorschlag: Anlage PapTechAusbV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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