§ 7 PapTechAusbV 2010 — Inhalt von Teil 1 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.