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§ 3 PapTechAusbV 2010 — Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.