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# § 17 PapTechAusbV 2010 — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

- 1. „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ mit 20 Prozent,

- 2. „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“ mit 10 Prozent,

- 3. „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ mit 15 Prozent,

- 4. „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ mit 20 Prozent,

- 5. „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ mit 25 Prozent sowie

- 6. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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Zitiervorschlag: § 17 PapTechAusbV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/17

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