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# Anlage 2 PapKuVerarbIndMeistPrV — (zu § 7 Abs. 5)Muster

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 107 - 108; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

```
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
```

Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung

```
Herr/Frau
geboren am	in
hat am	die Prüfung zum anerkannten Abschluss
```

Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

```
		Punkte	Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen		
Prüfungsbereiche:		
	Rechtsbewusstes Handeln		
	Betriebswirtschaftliches Handeln		
	Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung		
	Zusammenarbeit im Betrieb		
	Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten		
```

(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)

```
II. Handlungsspezifische Qualifikationen		
	Punkte	Note
	1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“		
	2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation“		
	3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt		
```

(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)

III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am in vor erbracht.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).

```
Datum
Unterschrift(en)
(Siegel der zuständigen Stelle)
```

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Zitiervorschlag: Anlage 2 PapKuVerarbIndMeistPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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