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# Anlage 2 PapIndMeistPrV 2005 — (zu § 7 Abs. 5)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2509 - 2510; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Muster ............................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung Herr/Frau ..................................................................... ............................................................................... geboren am ...................................... in .......................... hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501), die zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen 1) bestanden: ----- 1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: .............. Note .......... I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen Prüfungsbereiche: Punkte Rechtsbewusstes Handeln .......... Betriebwirtschaftliches Handeln .......... Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung .......... Zusammenarbeit im Betrieb .......... Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten .......... (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) Note II. Handlungsspezifische Qualifikationen .......... Punkte 1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Papiertechnologie" .......... 2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Führung und Organisation" .......... 3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt .......... 1) ............................. (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am .................. in ............................. vor ............. erbracht. Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2). Datum ....................................... Unterschrift ................................ (Siegel der zuständigen Stelle)-----

- 1) Bei der Ermittlung der Punktzahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: schriftliche Präsentationsunterlagen 30 Prozent, mündliche Präsentation 20 Prozent, Fachgespräch 50 Prozent.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 PapIndMeistPrV 2005

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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